Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht
im Deutschen Anwaltverein
§ 1 Name und Sitz
- Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft
Handels- und Gesellschaftsrecht im Deutschen Anwaltverein".
-
Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist der Sitz des Deutschen Anwaltvereins
§ 2 Ziele und Aufgaben
- Die Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht fördert zur
Unterstützung des und im Einvernehmen mit dem DAV die sich aus der
beruflichen Tätigkeit ergebenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen
der im Handels- und Gesellschaftsrecht tätigen Rechtsanwälte. Dies
erfolgt insbesondere durch:
- Diskussion und Information über berufspolitische Fragestellungen und
Entwicklungen,
- die Einflussnahme auf die Meinungsbildung und auf die
gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich der berufspolitischen
Fragestellungen,
- Förderung der Fortbildung und der Kommunikation der Mitglieder
untereinander
- die gemeinschaftliche Werbung für den Fachbereich Handels- und
Gesellschaftsrecht
- Die Arbeitsgemeinschaft vertritt den DAV im Rahmen der vorstehenden
Aufgaben.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft können alle Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte werden, die Mitglied des Deutschen Anwaltvereins oder eines
dem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen örtlichen Anwaltvereins sind
und deren berufliches Interesse sich besonders auf das Handels- und
Gesellschaftsrecht richtet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Verlust der Zulassung als Rechtsanwalt
d) durch Ausschluss
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Der Austritt kann auch schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum
Jahresende gegenüber dem geschäftsführenden Ausschuss
ausgesprochen werden.
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Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden
Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag 6 Monate nach
Fälligkeit und zweimaliger Mahnung durch die Buchhaltung noch nicht
gezahlt hat.
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Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden
Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied grob gegen die Geschäftsordnung
oder die Interessen der Arbeitsgemeinschaft verstoßen hat. Vor der
Beschlussfassung des Geschäftsführenden Ausschusses ist dem Mitglied
innerhalb eines Monats Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem
Geschäftsführenden Ausschuss oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen
den Ausschluss des Geschäftsführenden Ausschuss steht dem Mitglied
das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem
Monat nach Zugang des Beschlusses beim Geschäftsführenden Ausschuss
eingelegt werden. über die fristgerecht eingelegte Berufung entscheidet
die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
§ 5 Organe der Arbeitsgemeinschaft
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
1. der geschäftsführende Ausschuss und
2. die Mitgliederversammlung
§ 6 Aufgaben und Zusammensetzung der Organe
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Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft werden durch den
geschäftsführenden Ausschuss geführt. Dieser setzt sich aus 8
Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, einem
Mitglied der Geschäftsführung des Deutschen Anwaltvereins e.V. und
einem vom Vorstand des Deutschen Anwaltvereins e.V. zu benennenden Mitglied
zusammen. Der geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte
den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Im übrigen verteilt der
geschäftsführende Ausschuss die einzelnen Aufgaben unter sich. Das
Sekretariat der Arbeitsgemeinschaft wird in der Geschäftsstelle des
Deutschen Anwaltvereins geführt. Die Mitglieder des
Geschäftsführenden Ausschusses vertreten die Arbeitsgemeinschaft im
Rahmen dieser einzelnen Aufgaben.
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Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der
Arbeitsgemeinschaft zusammen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dies gilt auch für die Anpassung des
Mitgliedsbeitrages. Eine sonstige änderung der Satzung bedarf der 2/3
Mehrheit.
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Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des
geschäftsführenden Ausschusses mindestens einmal im
Geschäftsjahr mit einer Frist von mindestens 6 Wochen unter Mitteilung des
Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung ist im
Anwaltsblatt zu veröffentlichen. Anträge von Mitgliedern sind auf die
Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 21 Tage vor der
Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle des DAV schriftlich vorliegt und
von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt werden.
Der geschäftsführende Ausschuss hat die weiteren Anträge zur
Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung
durch Veröffentlichung auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft oder des
DAV bekannt zu machen.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
geschäftsführenden Ausschuss einzuberufen und in gleicher Weise
bekannt zu machen, wenn mindesten 10 % der Mitglieder ihre Einberufung unter
Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
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Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des
Geschäftsberichtes des geschäftsführenden Ausschusses sowie die
Beschlussfassung über:
- die Entlastung des geschäftsführenden Ausschusses,
- die Wahl von 8 Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- die änderung der Satzung,
- die Entscheidung über die Berufungen gegen den Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft,
- die Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung,
- die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
§ 7 Amtsdauer
Die Amtsdauer des geschäftsführenden Ausschusses beträgt zwei
Geschäftsjahre. Sie beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der
er gewählt worden ist, und endet mit dem Schluss der
Mitgliederversammlung, die einen neuen geschäftsführenden Ausschuss
gewählt hat. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Beitrag
Der Mitgliedsbeitrag beträgt zur Zeit EUR 100,00 je Geschäftsjahr.
Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen.
§ 9 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann in einer Mitgliederversammlung
mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Mindestens
müssen der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft 25 % aller Mitglieder
der Arbeitsgemeinschaft zustimmen.
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